Gerade wenn Sie Waren über Ländergrenzen hinweg austauschen, unterliegt das besonderen Zollbestimmungen. Insbesondere für den Handel innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gibt es bestimmte Verordnungen, mit denen Sie Zollbegünstigungen nutzen können, wenn Sie über die entsprechenden Nachweise verfügen.
Eine dieser Bescheinigungen, die Sie dafür beim Handel von Waren benötigen, ist die Lieferantenerklärung. Sie bescheinigt den Ursprung einer Ware und ist für Sie als einkaufendes Unternehmen wichtig für Ihre Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung.
Aussteller der Lieferantenerklärung und Empfänger der Ware müssen beide über einen Firmensitz innerhalb der EG verfügen. Auch wenn die Lieferantenerklärung nicht gesetzlich verpflichtend ist, kann sie Teil von Vertragsbedingungen sein und ist fester Bestandteil der Dokumentationspraxis, da Sie vom Zoll jederzeit überprüft werden können. Einzelne Lieferungen Ihres Lieferanten werden mittels einer Einzel-Lieferantenerklärung bescheinigt und müssen für jeder erfolgte Lieferung erneut ausgestellt werden.
Die Langzeitlieferantenerklärung (LLE) ist eine Sonderform der Lieferantenerklärung. Sie gilt für wiederholte Lieferungen einer bestimmten Ware an ein Unternehmen. Dabei werden zwei Arten von Langzeitlieferantenerklärungen unterschieden:
Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Ursprung:
- Hierbei handelt es sich um die häufigere Form von LLE.
- Gilt für Ware, die in der EG oder in einem der Länder mit Präferenzabkommen hergestellt oder ausreichend bearbeitet wurde und dadurch bestimmte Ursprungsregeln erfüllt.
- Der Lieferant bescheinigt dem einkaufenden Unternehmen die Präferenzursprungseigenschaft der gelieferten Ware über einen bestimmten Zeitraum (max. 2 Jahre).
Vorlage LLE für Warenlieferungen innerhalb der EU mit Ursprung (PDF).
Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Ursprung:
Gilt für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447.
- Ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EG/EU vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch keinen EU-Ursprung darstellen: z. B. bei arbeitsteiligen Prozessen im Textilbereich, bei denen die einzelnen Arbeitsschritte für sich genommen keinen EU-Ursprung darstellen, aber die Summe der Arbeitsschritte eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Ursprungsregeln darstellt..
- Ist nur bei einem Empfänger der Ware innerhalb der EG möglich.
- Dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.
Vorlage LLE für Warenlieferungen innerhalb der EU ohne Ursprung (PDF).
Das muss eine LLE enthalten:
- Angaben zum zu liefernden Produkt
- Angaben zum einkaufenden Unternehmen
- Angaben zum liefernden Unternehmen
- Zeitraum der Lieferung
- Zusicherung, dass Änderungen sofort mitgeteilt werden müssen
- Angaben über Kumulierung
Kumulierung bedeutet, dass Vormaterialien zur Herstellung der gelieferten Ware Ihren Ursprung in Abkommensstaaten haben. Hierbei geht es um die Frage, welche Erzeugnisse bei einem Herstellungsprozess als Ursprungserzeugnisse im Sinne des jeweiligen Freihandelsabkommens anzusehen sind. Diese müssen besonders gekennzeichnet werden: z.B. Paneuropäischen Präferenzzone (EG, EFTA, Türkei) oder der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone.
LLE können eine Gültigkeit von maximal zwei Jahren haben. Ihr Lieferant kann eine LLE für einen Zeitraum von maximal einem Jahr rückwirkend ausstellen.
Wann keine Lieferantenerklärung benötigt wird:
Wenn die Waren, die Sie einkaufen, ausschließlich im eigenen Betrieb Ihres Lieferanten innerhalb der EG/EU vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Dieser Fall ist in der Praxis eher eine Ausnahme, da bei der Herstellung von Waren in der Regel meistens Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden.
Weiterführende Informationen:
- Vormals regelte die EU-Verordnung 1207/2001 formale Aspekte bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen. Diese EU-Verordnung verliert zum 01.05.2016 ihre Gültigkeit. Grundlegende inhaltliche Änderungen sind für Sie damit keine verbunden.
- Neue Grundlage bildet die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 vom 24.11.2015. Für Sie sind damit jedoch keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen verbunden.
- Hier finden Sie eine Übersicht der unterschiedlichen Langzeitlieferantenerklärungen in- und außerhalb der EU.
Erfahren Sie jetzt in einer unverbindlichen Online-Präsentation mehr über ecratum und wie Sie mit unserer SRM-Anwendung einfach all Ihre Langzeitlieferantenerklärungen einsammeln und verwalten können.